§ 81 HwO
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Bundesrecht
Vierter Teil – Organisation des Handwerks → Zweiter Abschnitt – Innungsverbände
§ 81 HwO – Aufgaben
(1) Der Landesinnungsverband hat die Aufgabe,
- 1.die Interessen des Handwerks wahrzunehmen, für das er gebildet ist,
- 2.die angeschlossenen Handwerksinnungen in der Erfüllung ihrer gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen,
- 3.den Behörden Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten sowie ihnen auf Verlangen Gutachten zu erstatten.
(2) Er ist befugt, Fachschulen und Fachkurse einzurichten oder zu fördern.