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§ 81 BewG
Bewertungsgesetz (BewG)
Bundesrecht

b) – Verfahren → 1. – Ertragswertverfahren

Titel: Bewertungsgesetz (BewG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BewG
Gliederungs-Nr.: 610-7
Normtyp: Gesetz

§ 81 BewG – Außergewöhnliche Grundsteuerbelastung

1Weicht im Hauptfeststellungzeitpunkt die Grundsteuerbelastung in einer Gemeinde erheblich von der in den Vervielfältigern berücksichtigten Grundsteuerbelastung ab, so sind die Grundstückswerte in diesen Gemeinden bis zu 10 Prozent zu ermäßigen oder zu erhöhen. 2Die Prozentsätze werden durch Rechtsverordnung bestimmt.

Zu § 81: Geändert durch G vom 20. 12. 2001 (BGBl I S. 3794) und 13. 12. 2006 (BGBl I S. 2878).