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§ 814 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht

Titel 2 – Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen → Untertitel 2 – Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen

Titel: Zivilprozessordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 814 ZPO – Öffentliche Versteigerung

(1) Die gepfändeten Sachen sind von dem Gerichtsvollzieher öffentlich zu versteigern; Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen abzuschätzen. *)

(2) Eine öffentliche Versteigerung kann nach Wahl des Gerichtsvollziehers

  1. 1.

    als Versteigerung vor Ort oder

  2. 2.

    als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über eine Versteigerungsplattform

erfolgen.

(3) 1Die Landesregierungen bestimmen für die Versteigerung im Internet nach Absatz 2 Nummer 2 durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    den Zeitpunkt, von dem an die Versteigerung zugelassen ist,

  2. 2.

    die Versteigerungsplattform,

  3. 3.

    die Zulassung zur und den Ausschluss von der Teilnahme an der Versteigerung; soweit die Zulassung zur Teilnahme oder der Ausschluss von einer Versteigerung einen Identitätsnachweis natürlicher Personen vorsieht, ist spätestens ab dem 1. Januar 2013 auch die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises (§ 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes) zu diesem Zweck zu ermöglichen,

  4. 4.

    Beginn, Ende und Abbruch der Versteigerung,

  5. 5.

    die Versteigerungsbedingungen und die sonstigen rechtlichen Folgen der Versteigerung einschließlich der Belehrung der Teilnehmer über den Gewährleistungsausschluss nach § 806,

  6. 6.

    die Anonymisierung der Angaben zur Person des Schuldners vor ihrer Veröffentlichung und die Möglichkeit der Anonymisierung der Daten der Bieter,

  7. 7.

    das sonstige zu beachtende besondere Verfahren.

2Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

*)

§ 814 Halbsatz 2 gemäß Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. August 1953 (BGBl. I S. 952) außer Kraft, soweit er sich nicht auf das Verwaltungszwangsverfahren bezieht.

Zu § 814: Geändert durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2474) und 21. 6. 2019 (BGBl I S. 846, 1626).