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§ 80 ThürLWO
Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Landesrecht Thüringen

Sechster Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLWO
Gliederungs-Nr.: 111-3-1
Normtyp: Gesetz

§ 80 ThürLWO – Wahlstatistische Auszählungen

(1) Wahlstatistische Auszählungen dürfen, soweit sie nicht nach § 67 des Gesetzes angeordnet sind, nur mit Zustimmung des Kreiswahlleiters durchgeführt werden. Die Wahlbezirke müssen so ausgewählt und die Auszählungen so durchgeführt werden, dass das Wahlgeheimnis gewahrt ist. Die Auszählungen können unter Verwendung von Stimmzetteln mit Unterscheidungsbezeichnungen oder nach § 42 Abs. 2 Satz 1 durchgeführt werden. Durch die Auszählung darf die Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk nicht verzögert werden. Die Stimmzettel des Wahlbezirks stehen den mit der Auszählung beauftragten Behörden und Personen nur so lange zur Verfügung, als es die Aufbereitung erfordert; im Übrigen sind die Stimmzettel nach den Bestimmungen der §§ 67 und 68 zu behandeln.

(2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen der wahlstatistischen Auszählungen auf Grund des § 67 Abs. 2 des Gesetzes ist dem Statistischen Bundesamt und dem Landesamt nur Statistik vorbehalten. Diese Ergebnisse können den Gemeinden, die Auszählungen nach Absatz 1 durchführen, zu deren Ergänzung und zu zusammengefasster Veröffentlichung überlassen werden. Die Ergebnisse für einzelne Wahlbezirke dürfen nicht bekannt gegeben werden.