§ 80 HwO
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Bundesrecht
Vierter Teil – Organisation des Handwerks → Zweiter Abschnitt – Innungsverbände
§ 80 HwO – Satzung
1Der Landesinnungsverband ist eine juristische Person des privaten Rechts; er wird mit Genehmigung der Satzung rechtsfähig. 2Die Satzung und ihre Änderung bedürfen der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde. 3Im Falle eines gemeinsamen Landesinnungsverbandes nach § 79 Abs. 1 Satz 2 ist die Genehmigung durch die für den Sitz des Landesinnungsverbandes zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Landesbehörden zu erteilen. 4Die Satzung muss den Bestimmungen des § 55 Abs. 2 entsprechen.