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§ 80 HmbRiG
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Abschnitt – Richterdienstgerichte → 3. – Präsidien

Titel: Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRiG
Gliederungs-Nr.: 3010-1
Normtyp: Gesetz

§ 80 HmbRiG – Zusammensetzung

(1) Die Präsidien der Richterdienstkammer und des Richterdienstsenats bestehen jeweils aus dem Vorsitzenden, seinen Stehvertreters und dem Dienstältesten, bei gleichem Dienstalter dem lebensältesten ständigen Beisitzer.

(2) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.