§ 80 HmbRiG
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Landesrecht Hamburg
Vierter Abschnitt – Richterdienstgerichte → 3. – Präsidien
§ 80 HmbRiG – Zusammensetzung
(1) Die Präsidien der Richterdienstkammer und des Richterdienstsenats bestehen jeweils aus dem Vorsitzenden, seinen Stehvertreters und dem Dienstältesten, bei gleichem Dienstalter dem lebensältesten ständigen Beisitzer.
(2) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.