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§ 80 BauKaG NRW
Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) - 
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Dritter Teil – Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) - 
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BauKaG NRW
Gliederungs-Nr.: 2331
Normtyp: Gesetz

§ 80 BauKaG NRW – Einstellung des Verfahrens

(1) Nach Zustellung des Eröffnungsbeschlusses kann das Verfahren mit Zustimmung des Beschuldigten und des Antragstellers durch Beschluss eingestellt werden, wenn die Schuld des Beschuldigten als gering anzusehen ist.

(2) Das Verfahren ist durch Beschluss einzustellen,

  1. a)
    wenn der Beschuldigte verstorben ist,
  2. b)
    wenn der Beschuldigte in unheilbare Geisteskrankheit verfallen ist,
  3. c)
    wenn die Einleitung des Verfahrens unzulässig war.

(3) Im Falle des Todes des Beschuldigten ist das Verfahren auch nach Erlass eines Einstellungsbeschlusses fortzusetzen, wenn sein Ehegatte, ihre eingetragene Lebenspartnerin oder sein Lebenspartner, ein Kind oder ein Elternteil dies beantragt. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach dem Tode des Beschuldigten bei dem Gericht zu stellen, bei dem das Verfahren anhängig war.

(4) Soweit das Gericht in dem fortgesetzten Verfahren nicht auf Freispruch erkennt, ist das Verfahren einzustellen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 14. März 2022 durch § 45 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385). Zur weiteren Anwendung s. § 44 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385).