§ 80 BGB, Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung
(1) Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll.
(2) 1Die Stiftung ist als rechtsfähig anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs. 1 genügt, die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet. 2Bei einer Stiftung, die für eine bestimmte Zeit errichtet und deren Vermögen für die Zweckverfolgung verbraucht werden soll (Verbrauchsstiftung), erscheint die dauernde Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert, wenn die Stiftung für einen im Stiftungsgeschäft festgelegten Zeitraum bestehen soll, der mindestens zehn Jahre umfasst.
(3) 1Vorschriften der Landesgesetze über kirchliche Stiftungen bleiben unberührt. 2Das gilt entsprechend für Stiftungen, die nach den Landesgesetzen kirchlichen Stiftungen gleichgestellt sind.
Zu § 80: Neugefasst durch G vom 15. 7. 2002 (BGBl I S. 2634), geändert durch G vom 21. 3. 2013 (BGBl I S. 556) (29. 3. 2013).
Zitierungen dieses Dokuments
- BAG, 09.09.2010, 2 AZR 582/09 - Zurückweisung einer Kündigung mangels Vorlage einer Vollmacht - Rechtscharakter der nach § 15 Abs. 1 Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen…
- BFH, 13.04.2011, II R 45/09 - Übertragung von Vermögen einer rechtsfähigen Stiftung auf eine von ihr gegründete rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts unterfällt generell der Schenkungsteuer -…
- BFH, 09.12.2009, II R 22/08 - Bestimmung der Steuerklasse i.R.d. Schenkungssteuerpflicht bei Zustiftung an eine (Familien-)Stiftung
- BVerwG, 28.01.2010, BVerwG 3 C 3.09 - Zurechnung eines Schadensausgleichs zu den Lastenausgleichsempfängern oder deren bezugsberechtigten Erben im Fall einer Rückübertragung von Vermögenswerten zu…
- Stiftung
- Stiftung des öffentlichen Rechts
- Destinatär
- Juristische Person
- Anlage 1 AllGO LSA
- Art. 3 BayStG
- § 4 BremStiftG, Anerkennung
- Art. 231 EGBGB, Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs
- § 6 LStiftG, Zuständige Behörde
- § 10 LStiftG, Stiftungen des öffentlichen Rechts
- § 4 NStiftG, Anerkennung
- § 19 NStiftG, Kommunale Stiftungen
- Anlage 1.2 8. SächsKVZ
- § 2 StiftG, Stiftungen des öffentlichen Rechts
- § 3 StiftG, Anerkennung
- § 1 StiftG, Begriffsbestimmung
