Gesetze

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§ 802 ZPO
Zivilprozessordnung 
Bundesrecht

Buch 8 – Zwangsvollstreckung → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Zivilprozessordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 802 ZPO – Ausschließlichkeit der Gerichtsstände

Die in diesem Buch angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche.