§ 7i HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen
Zweiter Abschnitt – Nebentätigkeiten
§ 7i HRiG – Gesamtbetrag der Vergütungen
1Der Gesamtbetrag der Vergütungen (71 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes) aus genehmigungspflichtigen Tätigkeiten, die ein Richter in einem Kalenderjahr für seine Nebentätigkeiten erhält, darf dreißig vom Hundert des jährlichen Grundgehalts eines Richters der Besoldungsgruppe R 2, letzte Stufe, nicht übersteigen. 2Die Dienstbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn
- 1.
die Wahrnehmung der Nebentätigkeit auch im öffentlichen Interesse liegt oder
- 2.
die Begrenzung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht angemessen wäre;
dabei ist mit zu berücksichtigen, ob ein anderer Richter für die Übernahme der Tätigkeit zur Verfügung steht.