§ 7c KWG, Zusammenarbeit mit dem Europäischen Bankenausschuss
Die Bundesanstalt meldet dem Europäischen Bankenausschuss die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 an die Zweigstelle eines Unternehmens im Sinne des § 53 mit Sitz außerhalb der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums.
Zu § 7c: Eingefügt durch G vom 4. 12. 2011 (BGBl I S. 2427).
