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§ 7b DiätV
Verordnung über diätetische Lebensmittel (Diätverordnung) 
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Zusatzstoffe und andere Stoffe zur Verwendung in diätetischen Lebensmitteln

Titel: Verordnung über diätetische Lebensmittel (Diätverordnung) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: DiätV
Gliederungs-Nr.: 2125-4-41
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7b DiätV – Zusatz im Rahmen der besonderen Ernährungserfordernisse

1Alle in Anlagen 2 und 9 aufgeführten Stoffe dürfen diätetischen Lebensmitteln in Art und Menge nur so zugesetzt werden, dass diese den besonderen Ernährungserfordernissen der Personengruppe entsprechen, für die sie bestimmt sind. 2§ 7 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 bleibt unberührt. 3Der Hersteller oder Importeur hat auf Verlangen der in § 4a Abs. 1 genannten Behörde die wissenschaftlichen Arbeiten und Daten vorzulegen, die nach dem Stand der Wissenschaft die Eignung der zu ernährungsphysiologischen oder diätetischen Zwecken zugesetzten Stoffe für die entsprechende Personengruppe belegen. 4Liegt die entsprechende Arbeit in einer leicht zugänglichen Veröffentlichung vor, so genügt ein Hinweis darauf.

Zu § 7b: Geändert durch V vom 20. 12. 2007 (BGBl I S. 3263) und 23. 10. 2013 (BGBl I S. 3889).

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 29. April 2023 durch Artikel 6 Satz 2 der Verordnung vom 26. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 115). Zur weiteren Anwendung s. § 11 der Verordnung vom 26. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 115).