Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 7 WO
Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Wahl von mehr als fünf Betriebsratsmitgliedern (aufgrund von Vorschlagslisten) → Erster Unterabschnitt – Einreichung und Bekanntmachung von Vorschlagslisten

Titel: Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WO
Gliederungs-Nr.: 801-7-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 WO – Prüfung der Vorschlagslisten

(1) Der Wahlvorstand hat bei Überbringen der Vorschlagsliste oder, falls die Vorschlagsliste auf eine andere Weise eingereicht wird, der Listenvertreterin oder dem Listenvertreter den Zeitpunkt der Einreichung schriftlich zu bestätigen.

(2) 1Der Wahlvorstand hat die eingereichten Vorschlagslisten, wenn die Liste nicht mit einem Kennwort versehen ist, mit Familienname und Vorname der beiden in der Liste an erster Stelle Benannten zu bezeichnen. 2Er hat die Vorschlagsliste unverzüglich, möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang, zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung einer Liste die Listenvertreterin oder den Listenvertreter unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten.