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§ 7 ThürTGV
Thüringer Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland und im Ausland (Thüringer Trennungsgeldverordnung - ThürTGV)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland und im Ausland (Thüringer Trennungsgeldverordnung - ThürTGV)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürTGV
Gliederungs-Nr.: 2032-8
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 ThürTGV – Sonderfälle

(1) Anspruch auf Trennungsgeld besteht weiter, wenn sich aus Anlass einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 3 der neue Dienstort nicht ändert.

(2) Trennungsgeld darf höchstens in der Höhe gewährt werden, wie es bei Rückkehr zu dem Wohnort entstehen würde, von dem aus der Berechtigte vor dem Wirksamwerden der dienstlichen Maßnahme überwiegend seinen Dienst angetreten hat. Bei mehreren aufeinanderfolgenden Maßnahmen nach § 1 Abs. 3 bleibt der Wohnort maßgebend, von dem aus der Berechtigte vor der ersten trennungsgeldauslösenden Maßnahme seinen Dienst überwiegend angetreten hat. Nach einem Umzug, für den Umzugskostenvergütung nicht zu gewähren war, darf das Trennungsgeld nicht höher sein als das bisherige.

(3) Das Trennungsgeld kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist oder infolge einer vorläufigen Dienstenthebung oder einer gesetzmäßig angeordneten Freiheitsentziehung der Dienst nicht ausgeübt werden kann. Das gilt nicht, wenn der Berechtigte aufgrund einer dienstlichen Weisung am Dienstort bleibt.

(4) Trennungsgeld steht nur zu, solange Anspruch auf Besoldung besteht.

(5) Verzichtet ein Berechtigter bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 und 12 unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung und ist aus dienstlichen Gründen ein Umzug nicht erforderlich (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d ThürUKG), wird auf Antrag anstelle des Trennungsgeldes Fahrkostenbeteiligung für Heimfahrten gewährt. Die Fahrkostenbeteiligung wird längstens für ein Jahr gezahlt; für den Fristbeginn gilt § 1 Abs. 5 Satz 2 entsprechend. Befindet sich der Berechtigte im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor Erreichen der Altersgrenze nach § 25 Abs. 1 bis 5, den §§ 26, 106 oder 107 ThürBG oder des § 10 Abs. 1 oder 2 oder des § 11 des Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetzes, so wird Fahrkostenbeteiligung auch über die Frist des Satzes 2 hinaus bis zur Höhe der Beförderungsauslagen (§ 5 ThürUKG) gewährt. Der Höchstbetrag ist nach den Beförderungsauslagen festzusetzen, wie sie bei einem Umzug am Tag des Verzichts entstanden wären. Die Häufigkeit der Fahrkostenbeteiligung richtet sich nach § 5 Abs. 1, die Höhe der jeweiligen Fahrkostenbeteiligung nach § 5 Abs. 3.

(6) Ist Umzugskostenvergütung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ThürUKG zugesagt, wird Trennungsgeld nach § 3 Abs. 2 gewährt. Daneben werden für das Unterstellen des zur Führung eines Haushalts notwendigen Teils der Wohnungseinrichtung in sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 3 die entstandenen notwendigen Kosten erstattet. § 2 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden. Im Fall des § 2 Abs. 3 wird vom Tag nach Beendigung des Umzugs an Trennungsgeld nach § 3 Abs. 2 gewährt.