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§ 7 ThürSammlG
Thüringer Sammlungsgesetz (ThürSammlG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Sammlungsgesetz (ThürSammlG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSammlG
Gliederungs-Nr.: 218-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 ThürSammlG – Treuhänder

(1) Die Erlaubnisbehörde kann einen Treuhänder für die Verwaltung des Sammlungsertrags bestellen, wenn

  1. 1.
    die Sammlung ohne die erforderliche Erlaubnis veranstaltet wird,
  2. 2.
    die Erlaubnis nach Beginn der Sammlung zurückgenommen oder widerrufen wird,
  3. 3.
    sich bei der Durchführung und Abwicklung der Sammlung Missstände zeigen, die eine zweckentsprechende Verwendung des Sammlungsertrags gefährden und sich nicht auf andere Weise beseitigen lassen.

(2) Der Treuhänder übt das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Sammlungsertrag zum Zwecke seiner bestimmungsgemäßen Verwendung aus. Er führt die Geschäfte unter Aufsicht der Erlaubnisbehörde und hat die Pflichten des Veranstalters zu erfüllen. Er ist berechtigt, den Sammlungsertrag sowie die Sammlungsunterlagen in Besitz zu nehmen, zu verwalten sowie darüber zu verfügen. Der Veranstalter verliert die Befugnis, über den Sammlungsertrag zu verfügen. Der Veranstalter ist verpflichtet, dem Treuhänder die zur Führung der Geschäfte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Der Treuhänder ist befugt, zu den in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Zwecken die Geschäftsräume des Veranstalters zu betreten. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes; Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) wird insoweit eingeschränkt.