§ 7 ThürÖPNVG
Thüringer Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr (ThürÖPNVG)
Thüringer Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr (ThürÖPNVG)
Landesrecht Thüringen
§ 7 ThürÖPNVG – Investitionsplanung des Landes
Das für Verkehr zuständige Ministerium erstellt auf der Grundlage der Nahverkehrspläne der Aufgabenträger eine ÖPNV-Investitionsplanung. Die geplanten Investitionen sind für einen Zeitraum von fünf Jahren darzustellen und jährlich auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel festzulegen.