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§ 7 ThürJKostG
Thüringer Justizkostengesetz (ThürJKostG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Justizkostengesetz (ThürJKostG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürJKostG
Gliederungs-Nr.: 34-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 ThürJKostG

Für Gerichtsverfahren und Justizverwaltungsangelegenheiten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig gemacht worden sind, gilt das Thüringer Justizkostengesetz in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.