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§ 7 StHG 2007/08

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Staatshaushaltsplans von Baden-Württemberg für die Haushaltsjahre 2007/08 (Staatshaushaltsgesetz 2007/08 - StHG 2007/08)
Amtliche Abkürzung
StHG 2007/08
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
6300-2

(1) Der Betrag, bis zu dem nach § 37 Abs. 1 Satz 4 LHO für eine Mehrausgabe kein Nachtragshaushaltsgesetz erforderlich ist, wird auf 5.000.000 Euro im Einzelfall festgesetzt.

(2) § 37 Abs. 1 LHO ist 2007 und 2008 mit der Maßgabe anzuwenden, dass es eines Nachtragshaushaltsgesetzes nicht bedarf, wenn das Finanzministerium nach vorheriger Zustimmung des Finanzausschusses in überplanmäßige Ausgaben bei Kap. 0314 Tit. 811 01 über den in Absatz 1 genannten Betrag hinaus einwilligt.

(3) Für überplanmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen (§ 38 Abs. 1 Satz 2 LHO) gilt Absatz 1 entsprechend. Maßgebend ist die Höhe der voraussichtlich kassenwirksam werdenden Jahresbeträge.

(4) § 38 Abs. 1 Satz 2 LHO ist 2007 und 2008 mit der Maßgabe anzuwenden, dass es eines Nachtragshaushaltsgesetzes nicht bedarf, wenn das Finanzministerium nach vorheriger Zustimmung des Finanzausschusses bei Kap. 0314 Tit. 811 01 in überplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen über den in Abs. 3 genannten Betrag hinaus einwilligt.

(5) Der Betrag für die nach § 37 Abs. 4 LHO dem Landtag jährlich mitzuteilenden über- und außerplanmäßigen Ausgaben wird auf 100.000 Euro festgesetzt.

(6) Das Finanzministerium hat dem Finanzausschuss des Landtags jährlich die beim Rechnungsabschluss in das jeweils folgende Haushaltsjahr übertragenen Ausgabereste mitzuteilen.