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§ 7 StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Landesrecht Hessen

Erster Teil – Die Verfassung des Staatsgerichtshofes und der Landesanwaltschaft

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: StGHG,HE
Gliederungs-Nr.: 14-4
gilt ab: 30.12.2000
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 7 StGHG

(1) Für jedes ständige Mitglied, das ausscheidet und nicht nach der Vorschrift des § 4 ersetzt wird, ist für den Rest seiner Amtszeit eine Nachwahl vorzunehmen.

(2) 1Ist ein Mitglied nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ausgeschieden und wird es durch das erste stellvertretende Mitglied ersetzt, ist ein zweites stellvertretendes Mitglied nachzuwählen. 2Entsprechendes gilt, wenn eines der stellvertretenden Mitglieder ausgeschieden ist.

(3) Die Nachwahl der Mitglieder nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und der stellvertretenden Mitglieder nach § 4 Abs. 1 Satz 1 wird aus der nach § 5 Abs. 1 aufgestellten Liste, die noch ergänzt werden kann, nach den Vorschriften des § 5 Abs. 2 und 7 vollzogen.

(4) 1Ist eine Liste, aus der Mitglieder nach § 2 Abs. 2 Satz 1 gewählt worden sind, erschöpft, erfolgt eine Nachwahl. 2Eine Liste gilt als erschöpft, wenn wegen Ersetzung von Mitgliedern nach § 4 Abs. 3 oder wegen Ausscheidens weniger als zwei Personen als stellvertretende Mitglieder verbleiben. 3Die Fraktion, deren Liste erschöpft ist, legt einen Wahlvorschlag vor, der die Namen und Anschriften von mindestens sechs wählbaren Personen enthalten soll. 4Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. 5Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags zu ziehende Los.