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§ 7 ÖPNVG - Anspruchsberechtigte Unternehmen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Schleswig-Holstein (ÖPNVG)
Amtliche Abkürzung
ÖPNVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
940-1

Unternehmen, die Verkehr mit Straßenbahnen und Obussen oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach den §§ 42 und 43 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 292 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), betreiben, haben einen Anspruch auf Ausgleich für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs, soweit die Beförderung innerhalb des Landes erbracht wurde; § 1 der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr vom 2. August 1977 (BGBl. I S. 140), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), findet Anwendung.