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§ 7 NVwVfG
Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVwVfG
Gliederungs-Nr.: 20210020000000
Normtyp: Gesetz

§ 7 NVwVfG

Aufgaben, die den Gemeinden nach § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit den §§ 73 und 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes obliegen, werden von den Samtgemeinden wahrgenommen.