§ 7 NGG
Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz (NGG)
Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz (NGG)
Landesrecht Niedersachsen
Dritter Teil – Gleichstellung von Frauen und Männern → Erster Abschnitt – Verbesserung der Entscheidungsfindung, Benachteiligungsverbot
§ 7 NGG – Verbesserung der Entscheidungsfindung
Die Dienststelle soll sicherstellen, dass in ihre Entscheidungsprozesse weibliche und männliche Sichtweisen und Erfahrungen sowie die Erfahrungen aus einem Leben mit Kindern einfließen können.