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§ 7 MBG Schl.-H.
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: MBG Schl.-H.
Gliederungs-Nr.: 2035-3
Normtyp: Gesetz

§ 7 MBG Schl.-H. – Gruppe

In jeder Dienststelle bilden Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer je eine Gruppe. Die in § 3 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte treten zur Gruppe der Beamtinnen und Beamten.