§ 7 MBG Schl.-H.
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften
§ 7 MBG Schl.-H. – Gruppe
In jeder Dienststelle bilden Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer je eine Gruppe. Die in § 3 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte treten zur Gruppe der Beamtinnen und Beamten.