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§ 7 LjagdG M-V
Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Jagdbezirke und Jagdausübungsrecht

Titel: Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LjagdG M-V
Gliederungs-Nr.: 792-2
Normtyp: Gesetz

§ 7 LjagdG M-V – Gebietsänderungen

Werden mehrere Gemeinden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen oder werden Flächen einer Gemeinde in eine andere Gemeinde eingegliedert, so bleiben die gemeinschaftlichen Jagdbezirke im Gebiet der neuen oder der vergrößerten Gemeinde bestehen. Die Jagdbehörde kann auf Antrag der Jagdgenossenschaften die Jagdbezirke zusammenlegen.