§ 7 LWO
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 1 – Wahlorgane
§ 7 LWO – Beweglicher Wahlvorstand
Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- und Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten soll die Gemeinde bei entsprechendem Bedürfnis, und soweit möglich, bewegliche Wahlvorstände bilden. Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirkes oder seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern des Wahlvorstandes. Die Gemeinde kann jedoch auch den beweglichen Wahlvorstand eines anderen Wahlbezirkes der Gemeinde mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen.