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§ 7 LVwVfG
Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LVwVfG
Gliederungs-Nr.: 2010-3
Normtyp: Gesetz

§ 7 LVwVfG – Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird. Verwaltungsvorschriften, die nur den Geschäftsbereich eines Ministeriums betreffen, erlässt dieses im Einvernehmen mit dem für das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht zuständigen Ministerium.