§ 7 LVwVfG
Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG)
Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
§ 7 LVwVfG – Verwaltungsvorschriften
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird. Verwaltungsvorschriften, die nur den Geschäftsbereich eines Ministeriums betreffen, erlässt dieses im Einvernehmen mit dem für das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht zuständigen Ministerium.