§ 7 LSeilbG, Planfeststellung
(1) Mit Ausnahme von Schleppaufzügen dürfen neue Seilbahnen nur gebaut und bestehende nur geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist (Planfeststellung). Anlagen und ihre Infrastruktur, Teilsysteme sowie Sicherheitsbauteile müssen den in Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG genannten grundlegenden Anforderungen entsprechen. In die Planfeststellung können auch die für den Betrieb der Seilbahn erforderlichen Neben- und Hilfseinrichtungen, wie Wasser- und Stromversorgungsanlagen, Zufahrten, Seilbahnstationen, Werkstätten und ähnliche technische Einrichtungen, aufgenommen werden. Die Pläne zur technischen Einrichtung sind von der Aufsichtsbehörde zu prüfen. Der Planfeststellungsbeschluss soll eine Regelung darüber enthalten, ob und unter welchen Bedingungen die Seilbahnanlage einschließlich der für den Betrieb der Seilbahn notwendigen Neben- und Hilfseinrichtungen bei dauernder Einstellung des Seilbahnbetriebs abzubauen ist.
(2) Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen einer Planfeststellung mit Ausnahme der enteignungsrechtlichen Vorwirkung. Mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 5 finden auf ihre Erteilung die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren keine Anwendung.
(3) Der Plan darf nicht festgestellt werden, soweit durch eine Seilbahn eine öffentliche Straße benutzt werden soll. Das gilt nicht, wenn ein unabweisbares öffentliches Verkehrsbedürfnis auf andere Weise nicht befriedigt werden kann und die Straßenbaubehörde zustimmt.
(4) Außer in den von § 77 VwVfG geregelten Fällen kann der Planfeststellungsbeschluss auch aufgehoben werden, wenn der Antrag auf Genehmigung unanfechtbar abgelehnt wird oder die Genehmigung vollziehbar widerrufen oder zurückgenommen ist; § 77 Satz 2 und 3 VwVfG gilt entsprechend.
