Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 7 LMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (Landesministergesetz)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (Landesministergesetz)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: LMinG,NW
Gliederungs-Nr.: 1102
Normtyp: Gesetz

§ 7 LMinG

(1) Die Mitglieder der Landesregierung erhalten von Beginn des Kalendermonats an, in dem sie ernannt werden, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis oder die Zeit der Weiterführung des Amtes nach Artikel 62 Abs. 3 der Verfassung endet, folgende Amtsbezüge:

  1. a)
    ein Amtsgehalt, und zwar
    die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident in Höhe des um ein Drittel,

    die Ministerinnen und Minister in Höhe des um ein Fünftel

    erhöhten Grundgehaltes der Besoldungsgruppe B 11 der Besoldungsordnung B des Landesbesoldungsrechts.

    Auf das Amtsgehalt finden Änderungen der Besoldung der Landesbeamtinnen und Landesbeamten entsprechende Anwendung.
  2. b)
    einen Familienzuschlag in Höhe von eineinfünftel des den Beamtinnen oder den Beamten in der höchsten Tarifklasse zustehenden Familienzuschlages,
  3. c)
    eine Dienstaufwandsentschädigung, und zwar der die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident monatlich in Höhe von 1.100 Euro, die übrigen Mitglieder der Landesregierung in Höhe von 660 Euro,
  4. d)
    eine monatliche Entschädigung, wenn sie ihren eigenen Hausstand nicht am Sitz der Landesregierung haben; die Entschädigung wird nach dem den Landesbeamtinnen oder den Landesbeamten bei einer Abordnung in der höchsten Stufe zustehenden Trennungstagegeld, bei täglicher Rückkehr an den Wohnort nach dem Verpflegungszuschuss bemessen.

(2) Für den gleichen Zeitraum werden Amtsbezüge nur einmal gewährt. Sind die Bezüge nicht gleich hoch, so stehen die höheren Bezüge zu.

(3) § 10 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW S. 310) in der jeweils geltenden Fassung und § 81 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW S. 310) in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung.

(4) Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen stehen den Mitgliedern der Landesregierung in sinngemäßer Anwendung der für Landesbeamtinnen und -beamte geltenden Vorschriften zu.