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§ 7 KiStRG
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften (Kirchensteuerrahmengesetz - KiStRG -)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften (Kirchensteuerrahmengesetz - KiStRG -)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: KiStRG
Gliederungs-Nr.: 62100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 7 KiStRG – Bemessungsgrundlagen der Kirchensteuer

(1) Die Bemessungsgrundlagen der Kirchensteuer sind in den Steuerordnungen zu bestimmen, sofern sie sich nicht aus den Absätzen 2 bis 9 ergeben.

(2) Die in einem Prozentsatz der Einkommensteuer zu erhebende Kirchensteuer (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a) ist nach der Einkommensteuer der kirchenangehörigen Person zu bemessen. Bei Einzelveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer ist die in Satz 1 genannte Kirchensteuer nach der Einkommensteuer des betreffenden Ehegatten zu bemessen. Bei Zusammenveranlagung von Ehegatten gelten die Absätze 3 bis 5.

(3) Gehören Ehegatten im Fall des Absatzes 2 Satz 3 derselben Landeskirche, Diözese oder anderen Religionsgemeinschaft an (konfessionsgleiche Ehe), so bemisst sich die als Landes-(Diözesan-)Kirchensteuer zu erhebende Kirchensteuer nach der Einkommensteuer beider Ehegatten.

(4) Gehören Ehegatten im Fall des Absatzes 2 Satz 3 verschiedenen Landeskirchen, Diözesen oder anderen Religionsgemeinschaften an (konfessionsverschiedene Ehe), so bemisst sich die als Landes-(Diözesan-)Kirchensteuer zu erhebende Kirchensteuer für jeden Ehegatten nach der Hälfte der Einkommensteuer beider Ehegatten. Erhebt im Fall des Satzes 1 nur die Landeskirche, Diözese oder andere Religionsgemeinschaft eines der Ehegatten die Kirchensteuer in einem Prozentsatz der Einkommensteuer, so gilt für die Bemessung der Kirchensteuer dieses Ehegatten Absatz 5 entsprechend.

(5) Gehört nur ein Ehegatte im Fall des Absatzes 2 Satz 3 einer steuererhebenden Landeskirche, Diözese oder anderen Religionsgemeinschaft an (glaubensverschiedene Ehe), so bemisst sich die als Landes-(Diözesan-)Kirchensteuer zu erhebende Kirchensteuer nach dem Teil der Einkommensteuer beider Ehegatten, der auf den kirchensteuerpflichtigen Ehegatten entfällt, wobei zur Feststellung dieses Anteils die Einkommensteuer beider Ehegatten im Verhältnis der Einkommensteuerbeträge aufzuteilen ist, die sich bei Anwendung des § 32a Abs. 1 EStG auf die Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten ergeben würden. Für die Ermittlung der Summe der Einkünfte gilt § 51a Abs. 1 bis 2a EStG entsprechend. Ist in der gemeinsamen Einkommensteuerschuld eine nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d Abs. 1 EStG ermittelte Einkommensteuer enthalten, so bleiben die gesondert besteuerten Kapitaleinkünfte und die gesondert ermittelte Einkommensteuer bei der Berechnung des Satzes 1 unberücksichtigt. Die gesondert ermittelte Einkommensteuer ist dem kirchensteuerpflichtigen Ehegatten mit dem auf ihn entfallenden Anteil an den Kapitalerträgen zuzurechnen.

(6) Die in einem Prozentsatz der Vermögensteuer zu erhebende Kirchensteuer (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a) ist nach der Vermögensteuer der kirchenangehörigen Person zu bemessen. Werden Ehegatten oder Eltern und Kinder zusammen zur Vermögensteuer veranlagt und gehören sie derselben steuerberechtigten Religionsgemeinschaft an, so ist die in Satz 1 genannte Kirchensteuer nach der gemeinsam geschuldeten Vermögensteuer zu bemessen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so ist bei Zusammenveranlagung von Ehegatten oder von Eltern und Kindern zur Vermögensteuer die gemeinsame Vermögensteuer im Verhältnis der Vermögensteuerbeträge aufzuteilen, die sich bei der Veranlagung jedes einzelnen von ihnen zur Vermögensteuer ergeben würden. § 2 Abs. 4 bleibt unberührt.

(7) Die in einem Prozentsatz der Messbeträge der Grundsteuer zu erhebende Kirchensteuer (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a) ist nach den Grundsteuermessbeträgen zu bemessen, die für den Grundbesitz der kirchenangehörigen Person festgesetzt worden sind. Bei der Zusammenfassung von Wirtschaftsgütern zu einer wirtschaftlichen Einheit gilt Absatz 6 Sätze 2 und 3 entsprechend. § 2 Abs. 4 bleibt unberührt. Regelungen zur Vereinfachung des Verfahrens bei der Aufteilung der Messbeträge der Grundsteuer bleiben den Steuerordnungen (§ 2 Abs. 1 Satz 1) vorbehalten.

(8) Für die nach Maßgabe des Einkommens (Arbeitslohns) zu erhebende Kirchensteuer (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b) gelten die Absätze 2 bis 5 und für die nach Maßgabe des Vermögens und des Einheitswerts des Grundbesitzes (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b und Nr. 3 Buchst. b) zu erhebende Kirchensteuer gelten die Absätze 6 und 7 entsprechend.

(9) Wird für das besondere Kirchgeld als Bemessungsgrundlage das zu versteuernde Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes bestimmt, so gilt für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens § 51a Abs. 1 bis 2d EStG entsprechend.