§ 7 KHG - Mitwirkung der Beteiligten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG)
- Amtliche Abkürzung
- KHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2126-9
(1) 1Bei der Durchführung dieses Gesetzes arbeiten die Landesbehörden mit den an der Krankenhausversorgung im Lande Beteiligten eng zusammen; das betroffene Krankenhaus ist anzuhören. 2Bei der Krankenhausplanung und der Aufstellung der Investitionsprogramme sind einvernehmliche Regelungen mit den unmittelbar Beteiligten anzustreben.
(2) Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt.