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§ 7 KAG
Kommunalabgabengesetz - KAG -
Landesrecht Saarland

Zweiter Abschnitt – Die einzelnen Abgaben

Titel: Kommunalabgabengesetz - KAG -
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KAG
Gliederungs-Nr.: 6140-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 KAG – Gebühren für Umlagen, Beiträge und Abgaben

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können die Umlagen, Beiträge und Abgaben, die sie an einen öffentlich-rechtlichen Verband oder an eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts zu entrichten haben, durch Gebühren im Sinne des § 6 denjenigen auferlegen, die Einrichtungen des Verbandes oder der sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts benutzen. Dies gilt nicht für diejenigen, die von dem Verband oder der sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts selbst zu Umlagen, Beiträgen oder Abgaben herangezogen werden.

(2) Bilden Einrichtungen nach Absatz 1 mit Einrichtungen einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes in der Weise eine Einheit, dass ihr Zweck nur gemeinsam erfüllt wird, so können die Gebühren nach Absatz 1 denjenigen auferlegt werden, die die Einrichtung der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes benutzen.