Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 7 InvZulG 2010
Investitionszulagengesetz 2010 (InvZulG 2010)
Bundesrecht
Titel: Investitionszulagengesetz 2010 (InvZulG 2010)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: InvZulG 2010
Gliederungs-Nr.: 707-6-1-9
Normtyp: Gesetz

§ 7 InvZulG 2010 – Antrag auf Investitionszulage

(1) 1Der Antrag ist bei dem für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt zu stellen. 2Ist eine Personengesellschaft oder Gemeinschaft Anspruchsberechtigter, so ist der Antrag bei dem Finanzamt zu stellen, das für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständig ist.

(2) 1Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen und vom Anspruchsberechtigten eigenhändig zu unterschreiben. 2In dem Antrag sind die Investitionen, für die eine Investitionszulage beansprucht wird, so genau zu bezeichnen, dass ihre Feststellung bei einer Nachprüfung möglich ist.