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§ 7 IHK-G
Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: IHK-G
Gliederungs-Nr.: 701-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 IHK-G

(1) Die Vollversammlung bestellt den Hauptgeschäftsführer.

(2) Präsident (Präses) und Hauptgeschäftsführer vertreten nach näherer Bestimmung der Satzung die Industrie- und Handelskammer rechtsgeschäftlich und gerichtlich.