§ 7 HWG
(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass
- 1.
es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt;
- 2.
die Zuwendungen oder Werbegaben in
- a)
einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag oder
- b)
einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware gewährt werden;
Zuwendungen oder Werbegaben nach Buchstabe a sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes gelten; Buchstabe b gilt nicht für Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist;
- 3.
die Zuwendungen oder Werbegaben nur in handelsüblichem Zubehör zur Ware oder in handelsüblichen Nebenleistungen bestehen; als handelsüblich gilt insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet werden;
- 4.
die Zuwendungen oder Werbegaben in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen bestehen oder
- 5.
es sich um unentgeltlich an Verbraucherinnen und Verbraucher abzugebende Zeitschriften handelt, die nach ihrer Aufmachung und Ausgestaltung der Kundenwerbung und den Interessen der verteilenden Person dienen, durch einen entsprechenden Aufdruck auf der Titelseite diesen Zweck erkennbar machen und in ihren Herstellungskosten geringwertig sind (Kundenzeitschriften).
Werbeangaben für Angehörige der Heilberufe sind unbeschadet des Satzes 1 nur dann zulässig, wenn sie zur Verwendung in der ärztlichen, tierärztlichen oder pharmazeutischen Praxis bestimmt sind. § 47 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Zuwendungen im Rahmen ausschließlich berufsbezogener wissenschaftlicher Veranstaltungen, sofern diese einen vertretbaren Rahmen nicht überschreiten, insbesondere in Bezug auf den wissenschaftlichen Zweck der Veranstaltung von untergeordneter Bedeutung sind und sich nicht auf andere als im Gesundheitswesen tätige Personen erstrecken.
(3) Es ist unzulässig, für die Entnahme oder sonstige Beschaffung von Blut-, Plasma- oder Gewebespenden zur Herstellung von Blut- und Gewebeprodukten und anderen Produkten zur Anwendung bei Menschen mit der Zahlung einer finanziellen Zuwendung oder Aufwandsentschädigung zu werben.
Zitierungen dieses Dokuments
Gesetze
Urteile
- BGH, 09.09.2010, I ZR 125/08 - Einhaltung der Preisbindungsvorschriften des Arzneimittelgesetzes (AMG) und der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) bei Veranstaltung eines Prämiensystems durch eine…
- BGH, 09.09.2010, I ZR 193/07 - Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung im Hinblick auf die Gewährung von Vorteilen gekoppelt mit dem Erwerb eines Arzneimittels - Werbegabe im Wert von…
- BGH, 09.09.2010, I ZR 72/08 - Geltung des deutschen Arzneimittelpreisrechtes für im Wege des Versandhandels nach Deutschland eingeführte Arzneimittel
- BGH, 09.09.2010, I ZR 98/08 - Qualifizierung einer Werbegabe i.R.e. Publikumswerbung im Wert von einem Euro als eine geringwertige Kleinigkeit nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) - Vereinbarkeit…
- BGH, 09.09.2010, I ZR 26/09 - Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Ausgabe von Bonus-Talern beim Erwerb verschreibungspflichtiger und preisgebundener Arzneimittel - Vereinbarung der Ausgabe von…
- BGH, 17.08.2011, I ZR 13/10 - Einordnung einer werbefinanzierten und deswegen für Ärzte kostenlosen Datenbank für Arzneimittel als Werbegabe und somit als gegen Standesrecht und den Wettbewerb…
- BGH, 09.09.2010, I ZR 37/08 - Verletzung der Bestimmungen der Arzneimittelpreisverordnung bei Kopplung eines korrekt angesetzten Preises für ein preisgebundenes Arzneimittel mit der Gewährung von den…
- BGH, 24.11.2011, I ZR 13/10 - Kostenlose Abgabe einer Datenbank an Ärzte als Werbung für die Produkte der inserierenden Arzneimittelfirmen
- BGH, 25.04.2012, I ZR 105/10 - Abstellen auf den Gesamtwert aller Gegenstände einer Zuwendung (hier: Rätselhefte) bei Ermittlung einer Überschreitung des geringen Wertes gemäß § 7 Abs. 1 HWG
