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§ 7 HKHG
Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2002 - HKHG)
Landesrecht Hessen

ZWEITER ABSCHNITT – Patient und Krankenhaus

Titel: Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2002 - HKHG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HKHG
Gliederungs-Nr.: 351-66
gilt ab: 01.01.2003
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2010
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 7 HKHG – Patientenfürsprecher  (1)

(1) Die Stadtverordnetenversammlungen der kreisfreien Städte und die Kreistage wählen mit der Mehrheit ihrer Mitglieder für die Dauer ihrer Wahlperiode eine oder mehrere Personen als Patientenfürsprecherinnen oder Patientenfürsprecher sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Bei der Zahl der zu wählenden Patientenfürsprecherinnen oder Patientenfürsprecher sind Zahl und Größe der in dem Gebiet der kreisfreien Stadt oder des Landkreises vorhandenen Krankenhäuser zu berücksichtigen. Die Bestellung der Patientenfürsprecherinnen oder der Patientenfürsprecher und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erfolgt im Einvernehmen mit dem betroffenen Krankenhausträger.

(2) Beschäftigte der Krankenhausträger des Versorgungsgebietes oder Mitglieder ihrer Organe sind nicht wählbar. Die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher führt das Amt bis zum Amtsantritt einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiter.

(3) Die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher prüft Anregungen und Beschwerden der Patientinnen und Patienten und vertritt deren Anliegen. Sie oder er kann sich mit Einverständnis der betroffenen Patientin oder des betroffenen Patienten jederzeit und unmittelbar an die zuständigen Stellen wenden. Die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher hat alle Sachverhalte, die ihr oder ihm in dieser Eigenschaft bekannt werden, vertraulich zu behandeln. Sie oder er legt der Stadtverordnetenversammlung oder dem Kreistag jährlich einen Bericht vor. Der Bericht darf keine Angaben enthalten, die den Persönlichkeitsschutz von Patientinnen oder Patienten, Beschäftigten oder Besuchern des Krankenhauses verletzen, Der Bericht ist zugleich dem betroffenen Krankenhausträger und dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium zuzuleiten; auf Verlangen ist den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412), Einsicht zu gewähren.

(4) Das Krankenhaus ist zur Zusammenarbeit mit der Patientenfürsprecherin oder dem Patientenfürsprecher verpflichtet. Es geht ihrem oder seinem Vorbringen nach, erteilt ihr oder ihm die notwendigen Auskünfte und gewährt ihr oder ihm Zutritt.

(5) Das Amt der Patientenfürsprecherin oder des Patientenfürsprechers ist ein Ehrenamt. Die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher erhält eine Aufwandsentschädigung. Im Übrigen gilt § 27 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und Abs. 5 der Hessischen Gemeindeordnung, auch in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Landkreisordnung. Die Kosten trägt die zuständige Gebietskörperschaft.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch § 43 des Gesetzes i.d.F. vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 986). Zur weiteren Anwendung s. § 39 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 587).