Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG)
Zweiter Teil – FISCHEREIRECHTE
§ 7 HFischG – Übertragung beschränkter selbstständiger Fischereirechte
Ist ein selbstständiges Fischereirecht auf das Hegen, Fangen oder Aneignen nur einzelner der in § 2 Abs. 1 genannten Fische, auf die Benutzung bestimmter Fangmittel, auf eine bestimmte Zeit, auf den Fang für den häuslichen Gebrauch oder in anderer Hinsicht beschränkt (beschränktes selbstständiges Fischereirecht), so kann es durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf den Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks oder auf den Inhaber eines nicht beschränkten Fischereirechts an demselben Gewässergrundstück und nur ungeteilt übertragen werden.
Außer Kraft am 29. November 2022 durch § 57 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576). Zur weiteren Anwendung s. § 56 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576).