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§ 7 GewStG
Gewerbesteuergesetz (GewStG)
Bundesrecht

Abschnitt II – Bemessung der Gewerbesteuer

Titel: Gewerbesteuergesetz (GewStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GewStG
Gliederungs-Nr.: 611-5
Normtyp: Gesetz

§ 7 GewStG – Gewerbeertrag

1Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge. 2Zum Gewerbeertrag gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe

  1. 1.

    des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft,

  2. 2.

    des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist,

  3. 3.

    des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,

soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt. 3Der nach § 5a des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn einschließlich der Hinzurechnungen nach § 5a Absatz 4 und 4a des Einkommensteuergesetzes und das nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes ermittelte Einkommen gelten als Gewerbeertrag nach Satz 1. 4§ 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Mitunternehmerschaft anzuwenden, soweit an der Mitunternehmerschaft natürliche Personen unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt sind; im Übrigen ist § 8b des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden. 5Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Kapitalgesellschaft, auf die § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist, ist § 8 Abs. 9 Satz 1 bis 3 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; ein sich danach bei der jeweiligen Sparte im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes ergebender negativer Gewerbeertrag darf nicht mit einem positiven Gewerbeertrag aus einer anderen Sparte im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeglichen werden. (2)6§ 50d Abs. 10 des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags entsprechend anzuwenden. (3)7Hinzurechnungsbeträge im Sinne des § 10 Absatz 1 des Außensteuergesetzes sind Einkünfte, die in einer inländischen Betriebsstätte anfallen. 8Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 des Außensteuergesetzes gelten als in einer inländischen Betriebsstätte erzielt; das gilt auch, wenn sie nicht von einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung erfasst werden oder das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung selbst die Steueranrechnung anordnet. 9Satz 8 ist nicht anzuwenden, soweit auf die Einkünfte, würden sie in einer Zwischengesellschaft im Sinne des § 8 des Außensteuergesetzes erzielt, § 8 Absatz 2 bis 4 des Außensteuergesetzes zur Anwendung käme. (4)

(2) Red. Anm.:

§ 7 Satz 5 GewStG angefügt durch Artikel 4 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), erstmals anzuwenden für den Erhebungszeitraum 2009 - siehe Anwendungsvorschrift § 36 Absatz 5 Satz 1 GewStG 2002 in der für Erhebungszeiträume bis 2014 geltenden Fassung

(3) Red. Anm.:

§ 7 Satz 6 GewStG angefügt durch Artikel 4 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), anzuwenden auch für Erhebungszeiträume vor 2009 - siehe Anwendungsvorschrift § 36 Absatz 5 Satz 2 GewStG 2002 in der für Erhebungszeiträume bis 2014 geltenden Fassung

(4) Red. Anm.:

§ 7 Sätze 7 bis 9 GewStG angefügt durch Artikel 16 des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000), anzuwenden ab dem 1. Januar 2017 - siehe Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016. § 7 Satz 8 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2017 anzuwenden - siehe Anwendungsvorschrift § 36 Absatz 2a GewStG 2002.

Zu § 7: Geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3310), 19. 12. 2008 (BGBl I S. 2794), 20. 12. 2016 (BGBl I S. 3000), 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2451) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2035).