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§ 7 GO BT
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Bundesrecht

III. – Präsident, Präsidium und Ältestenrat

Titel: Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GO BT
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Erlass

§ 7 GO BT – Aufgaben des Präsidenten

(1) 1Der Präsident vertritt den Bundestag und regelt seine Geschäfte. 2Er wahrt die Würde und die Rechte des Bundestages, fördert seine Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause. 3Er hat beratende Stimme in allen Ausschüssen.

(2) 1Dem Präsidenten steht das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen der Verwaltung des Bundestages unterstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken zu. 2Der Präsident erlässt im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung eine Hausordnung.

(3) 1Der Präsident schließt die Verträge, die für die Bundestagsverwaltung von erheblicher Bedeutung sind, im Benehmen mit seinen Stellvertretern ab. 2Ausgaben im Rahmen des Haushaltsplanes weist der Präsident an.

(4) 1Der Präsident ist die oberste Dienstbehörde der Bundestagsbeamten. 2Er ernennt und stellt die Bundestagsbeamten nach den gesetzlichen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften ein und versetzt sie in den Ruhestand. 3Auch die nicht beamteten Bediensteten des Bundestages werden von dem Präsidenten eingestellt und entlassen. 4Maßnahmen nach Satz 2 und 3 trifft der Präsident, soweit Beamte des höheren Dienstes oder entsprechend eingestufte Angestellte betroffen sind, im Benehmen mit den stellvertretenden Präsidenten, soweit leitende Beamte (A 16 und höher) oder entsprechend eingestufte Angestellte eingestellt, befördert bzw. höher gestuft werden, mit Zustimmung des Präsidiums.

(5) 1Absatz 4 gilt auch für die dem Wehrbeauftragten beigegebenen Beschäftigten. 2Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 4 erfolgen im Benehmen mit dem Wehrbeauftragten. 3Für die Bestellung, Ernennung, Umsetzung, Versetzung und Zurruhesetzung des Leitenden Beamten ist das Einvernehmen mit dem Wehrbeauftragten erforderlich. 4Der Wehrbeauftragte hat das Recht, für alle Entscheidungen nach Absatz 4 Vorschläge zu unterbreiten.

(6) Ist der Präsident verhindert, vertritt ihn einer seiner Stellvertreter aus der zweitstärksten Fraktion.

Zu § 7: Geändert am 17. 3. 1982 (BGBl I S. 400).