§ 7 GKG-LSA
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Dritter Teil – Zweckverband
§ 7 GKG-LSA – Rechtsstellung
Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts; er besitzt Dienstherrnfähigkeit. Als Körperschaften öffentlichen Rechts entstanden gelten rückwirkend auch diejenigen Zweckverbände, die vor dem 16. Oktober 1992 gegründet worden sind; dabei aufgetretene Gründungsmängel gelten nach Maßgabe von § 8a Abs. 1 als geheilt.