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§ 7 FTG - Schutz religiöser Feiertage

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Sonn- und Feiertage Feiertagsgesetz (FTG)
Amtliche Abkürzung
FTG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
113-2

(1) An religiösen Feiertagen hat der Arbeitgeber dem im Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Angehörigen der betreffenden Kirche oder anerkannten Religionsgemeinschaft Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes zu geben, sofern nicht unaufschiebbare oder im allgemeinen Interesse vordringliche Aufgaben zu erledigen sind oder zwingende betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.

(2) Weitere Nachteile als ein etwaiger Lohnausfall für die versäumte Arbeitszeit dürfen den Arbeitnehmern aus ihrem Fernbleiben nicht erwachsen.