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§ 7 FTG
Gesetz über die Sonn- und Feiertage Feiertagsgesetz (FTG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Sonn- und Feiertage Feiertagsgesetz (FTG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: FTG
Gliederungs-Nr.: 113-2
Normtyp: Gesetz

§ 7 FTG – Schutz religiöser Feiertage

(1) An religiösen Feiertagen hat der Arbeitgeber dem im Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Angehörigen der betreffenden Kirche oder anerkannten Religionsgemeinschaft Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes zu geben, sofern nicht unaufschiebbare oder im allgemeinen Interesse vordringliche Aufgaben zu erledigen sind oder zwingende betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.

(2) Weitere Nachteile als ein etwaiger Lohnausfall für die versäumte Arbeitszeit dürfen den Arbeitnehmern aus ihrem Fernbleiben nicht erwachsen.