§ 7 ErnG
Gesetz über die Ernennung der Richter und Beamten des Landes (Ernennungsgesetz - ErnG)
Gesetz über die Ernennung der Richter und Beamten des Landes (Ernennungsgesetz - ErnG)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 7 ErnG
(1) Das Recht zur Versetzung (§ 2 Nr. 1 Buchst. d und Nr. 2 und 3) umfasst auch das Recht zur Abordnung. Soweit der Ministerpräsident für Versetzungen zuständig ist, wird das Recht zur Abordnung den Ministerien und dem Präsidenten des Rechnungshofs übertragen. Die Ministerien können das Recht zur Abordnung ganz oder teilweise nachgeordneten Stellen übertragen.
(2) Absatz 1 gilt für die Zuweisung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes entsprechend.