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§ 7 EhfG
Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG)
Bundesrecht

II. – Besonderer Teil

Titel: Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EhfG
Gliederungs-Nr.: 702-3
Normtyp: Gesetz

§ 7 EhfG – Krankenversicherung

(1) 1Für die Zeit des Entwicklungsdienstes hat der Träger einen Gruppenversicherungsvertrag abzuschließen und aufrechtzuerhalten, der dem Entwicklungshelfer sowie dessen unterhaltsberechtigtem Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kindern, solange diese sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufhalten, für den Fall der Krankheit, der Entbindung und des Unfalles, soweit nicht Leistungen auf Grund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften oder nach § 10 dieses Gesetzes gewährt werden, Versicherungsschutz mit mindestens folgenden Leistungen gewährt:

  1. 1.

    Erstattung von Krankheitskosten und Entbindungskosten in voller Höhe bis zu 2.556 Euro je Versicherungsfall (Krankheit, Entbindung, Unfall),

  2. 2.

    Erstattung von Rückführungs- und Überführungskosten.

2In dem Gruppenversicherungsvertrag muss außerdem bestimmt sein, dass der Versicherte das Recht hat, die Versicherung innerhalb eines Monats nach dem Ausscheiden aus dem Gruppenversicherungsvertrag oder nach Beendigung des Gruppenversicherungsvertrages als Einzelversicherung nach den geltenden Krankheitskostentarifen fortzusetzen. 3Krankheiten, die sich der Entwicklungshelfer oder ein Familienangehöriger im Sinne des Satzes 1 während der Dauer seiner Versicherung im Gruppenversicherungsvertrag zugezogen hat, sind dabei ohne Risikozuschlag in den Versicherungsschutz einzubeziehen.

(2) 1Für die Zeit des Vorbereitungsdienstes hat der Träger für den Fall, dass der Entwicklungshelfer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, die Beiträge in voller Höhe zu übernehmen; ist der Entwicklungshelfer oder ein Familienangehöriger im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 bereits in einer privaten Krankheitskostenversicherung versichert, so hat der Träger die Beiträge oder Prämien in Höhe der Aufwendungen zu übernehmen, höchstens jedoch den Betrag, der für einen versicherungspflichtigen Angestellten mit einem Arbeitsverdienst in Höhe der für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen wäre; hierbei ist der Beitragssatz der für den Sitz des Trägers zuständigen allgemeinen Ortskrankenkasse zu Grunde zu legen. 2Sind der Entwicklungshelfer und seine Familienangehörigen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 für diese Zeit weder in der gesetzlichen Krankenversicherung noch anderweitig in einer privaten Krankheitskostenversicherung versichert, so hat der Träger sie nach Absatz 1 zu versichern.

(3) 1Entstehen dem Entwicklungshelfer oder einem Familienangehörigen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 durch den Eintritt eines Versicherungsfalles (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2) notwendige Kosten, die weder nach Absatz 1 noch durch Leistungen auf Grund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften gedeckt sind, so trägt diese der Bund, soweit die Gesamtkosten die ortsüblichen Kosten nicht übersteigen. 2Der Bund kann in diesem Umfange auch Kosten übernehmen, die nach Beendigung des Entwicklungsdienstes erwachsen, sofern dies zur Abwendung einer unbilligen Härte geboten ist.

Zu § 7: Geändert durch G vom 29. 6. 1976 (BGBl I S. 1701) und 8. 7. 2016 (BGBl I S. 1594).