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§ 7 BestG
Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz)
Landesrecht Berlin

Zweiter Abschnitt – Leichenschau

Titel: Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz)
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: BestG,BE
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 BestG – Auskunftspflicht

(1) Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte und Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker, die die verstorbene Person vor deren Tode behandelt haben, sind verpflichtet, der Ärztin oder dem Arzt, die oder der die Leichenschau vornimmt, auf Verlangen über den von ihnen festgestellten Krankheitszustand Auskunft zu geben.

(2) Die in Absatz 1 genannten Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte und Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sind berechtigt, die Auskünfte auch gegenüber der Polizei zu geben.