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§ 7 BbgJAO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen im Land Brandenburg (Brandenburgische Juristenausbildungsordnung - BbgJAO)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Studium und staatliche Pflichtfachprüfung

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen im Land Brandenburg (Brandenburgische Juristenausbildungsordnung - BbgJAO)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgJAO
Gliederungs-Nr.: 316-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 BbgJAO – Verhinderung

(1) War ein Prüfling entschuldigt verhindert, eine Prüfungsleistung zu erbringen, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Hat er jedoch in jedem Pflichtfach mindestens eine Aufgabe bearbeitet, so muss er die fehlenden schriftlichen Aufgaben im nächsten Prüfungstermin anfertigen; anderenfalls sind alle schriftlichen Prüfungsleistungen neu zu erbringen.

(2) Erbringt ein Prüfling eine Prüfungsleistung nicht oder nicht fristgerecht und entschuldigt er sich nicht genügend, wird die Prüfungsleistung mit der Note "ungenügend (0 Punkte)" bewertet.

(3) Eine genügende Entschuldigung setzt voraus, dass der Prüfling den Grund der Verhinderung unverzüglich nachweist. Krankheit ist durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses nachzuweisen. § 5 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.