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§ 7 AsylbLG
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Bundesrecht
Titel: Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AsylbLG
Gliederungs-Nr.: 2178-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 AsylbLG – Einkommen und Vermögen

(1) 1Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, sind von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen. (1)2§ 20 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet entsprechende Anwendung. 3Bei der Unterbringung in einer Einrichtung, in der Sachleistungen gewährt werden, haben Leistungsberechtigte, soweit Einkommen und Vermögen im Sinne des Satzes 1 vorhanden sind, für erhaltene Leistungen dem Kostenträger für sich und ihre Familienangehörigen die Kosten in entsprechender Höhe der in § 3a Absatz 2 genannten Leistungen sowie die Kosten der Unterkunft, Heizung und Haushaltsenergie zu erstatten; für die Kosten der Unterkunft, Heizung und Haushaltsenergie können die Länder Pauschalbeträge festsetzen oder die zuständige Behörde dazu ermächtigen.

(2) Nicht als Einkommen nach Absatz 1 zu berücksichtigen sind:

  1. 1.

    Leistungen nach diesem Gesetz,

  2. 2.

    Leistungen nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vorsehen,

  3. 3.

    Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Leistungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch,

  4. 4.

    eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet wird,

  5. 5.

    eine Aufwandsentschädigung nach § 5 Absatz 2,

  6. 6.

    eine Mehraufwandsentschädigung, die Leistungsberechtigten im Rahmen einer Flüchtlingsintegrationsmaßnahme im Sinne von § 5a ausgezahlt wird und

  7. 7.

    ein Fahrtkostenzuschuss, der den Leistungsberechtigten von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Sicherstellung ihrer Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes gewährt wird.

(3) 1Einkommen aus Erwerbstätigkeit bleiben bei Anwendung des Absatzes 1 in Höhe von 25 vom Hundert außer Betracht, höchstens jedoch in Höhe von 50 vom Hundert der maßgeblichen Bedarfsstufe des Geldbetrags zur Deckung aller notwendigen persönlichen Bedarfe nach § 3a Absatz 1 und des notwendigen Bedarfs nach § 3a Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 3a Absatz 4. 2Erhält eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, ist abweichend von Satz 1 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. 3Von den Einkommen nach Absatz 1 Satz 1 sind ferner abzusetzen

  1. 1.

    auf das Einkommen entrichtete Steuern,

  2. 2.

    Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,

  3. 3.

    Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben sind, und

  4. 4.

    die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.

4Übersteigt das Einkommen in den Fällen von Satz 2 den Betrag von 250 Euro monatlich, findet Satz 3 Nummer 3 und 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Absetzung der dort genannten Aufwendungen nur erfolgt, soweit die oder der Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe dieser Aufwendungen den Betrag von 200 Euro monatlich übersteigt. 5Die Möglichkeit zur Absetzung der Beträge nach Satz 3 von Einkommen aus Erwerbstätigkeit bleibt unberührt.

(4) Hat ein Leistungsberechtigter einen Anspruch gegen einen anderen, so kann die zuständige Behörde den Anspruch in entsprechender Anwendung des § 93 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf sich überleiten.

(5) 1Von dem Vermögen nach Absatz 1 Satz 1 ist für den Leistungsberechtigten und seine Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, jeweils ein Freibetrag in Höhe von 200 Euro abzusetzen. 2Bei der Anwendung von Absatz 1 bleiben ferner Vermögensgegenstände außer Betracht, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind. 3Dasselbe gilt für Entschädigungszahlungen nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Kapitels 9 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vorsehen.

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 14. November 2006 (BGBl. I S. 2665)

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 2006 - 1 BvR 293/05 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

  1. 1.
    § 7 Absatz 1 Satz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 30. Juni 1993 (Bundesgesetzblatt I Seite 1074) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit danach Leistungsberechtigte eine Entschädigung in Geld für einen Schaden, der nicht Vermögensschaden ist (§ 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches), für ihren Lebensunterhalt aufbrauchen müssen, bevor sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.
  2. 2.
    Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 30. Juni 2007 eine Neuregelung zu treffen. Kommt eine fristgerechte Neuregelung nicht zu Stande, so sind ab dem 1. Juli 2007 auf Einkommen oder Vermögen aus einer Entschädigung in Geld für einen Schaden, der nicht Vermögensschaden ist (§ 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches), bei Leistungsberechtigten auf Grund des Asylbewerberleistungsgesetzes § 83 Absatz 2 und § 90 Absatz 3 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

Zu § 7: Geändert durch G vom 25. 8. 1998 (BGBl I S. 2505), 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3022), 19. 8. 2007 (BGBl I S. 1970), 10. 12. 2014 (BGBl I S. 2187), 20. 10. 2015 (BGBl I S. 1722), 31. 7. 2016 (BGBl I S. 1939), 13. 8. 2019 (BGBl I S. 1290), 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024), 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 21. 12. 2020 (BGBl I S. 3096).