§ 79 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften → Erster Unterabschnitt – Verschmelzung durch Aufnahme
§ 79 UmwG – Möglichkeit der Verschmelzung
Ein Rechtsträger anderer Rechtsform kann im Wege der Aufnahme mit einer eingetragenen Genossenschaft nur verschmolzen werden, wenn eine erforderliche Änderung der Satzung der übernehmenden Genossenschaft gleichzeitig mit der Verschmelzung beschlossen wird.
Zu § 79: Geändert durch G vom 14. 8. 2006 (BGBl I S. 1911).