Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 79 PatG
Patentgesetz
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Verfahren vor dem Patentgericht → 1. – Beschwerdeverfahren

Titel: Patentgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: PatG
Gliederungs-Nr.: 420-1
Normtyp: Gesetz

§ 79 PatG – Entscheidung über die Beschwerde

(1) Über die Beschwerde wird durch Beschluss entschieden.

(2) 1Ist die Beschwerde nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt, so wird sie als unzulässig verworfen. 2Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(3) 1Das Patentgericht kann die angefochtene Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. 1.

    das Deutsche Patent- und Markenamt noch nicht in der Sache selbst entschieden hat,

  2. 2.

    das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt an einem wesentlichen Mangel leidet,

  3. 3.

    neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die für die Entscheidung wesentlich sind.

2Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zu Grunde liegt, auch seiner Entscheidung zu Grunde zu legen.

Zu § 79: Geändert durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3490).