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§ 79 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 2 – Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht → Unterabschnitt 3 – Anträge in besonderen Fällen

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 79 LDG – Antrag auf gerichtliche Fristsetzung

(1) Bei einem Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 25 Abs. 2) bestimmt das Verwaltungsgericht, wenn ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des Disziplinarverfahrens nach diesem Gesetz nicht vorliegt, eine Frist, in der es abzuschließen ist. Andernfalls lehnt es den Antrag ab. Die Frist kann verlängert werden, wenn ihre fehlende Einhaltung auf Umständen beruht, die der Dienstherr nicht zu Vertreten hat. Die Fristsetzung und ihre Verlängerung erfolgen durch Beschluss Der Beschluss ist unanfechtbar.

(2) Wird das Disziplinarverfahren innerhalb der nach Absatz 1 bestimmten Frist nicht abgeschlossen, ist es durch Beschluss des Verwaltungsgerichts einzustellen. Gegen den Beschluss kann Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht (§ 90) eingelegt werden.

(3) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 2 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.