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§ 79 HeilBerG
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Landesrecht Bremen

VIII. Abschnitt – Die Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 79 HeilBerG

Liegt nach dem Ergebnis der Ermittlungen (§ 78 Abs. 2) ein Berufsvergehen nicht vor oder erscheint eine berufsgerichtliche Maßnahme wegen geringer Schuld und Tatfolgen als nicht erforderlich, stellt das Berufsgericht das Verfahren ein. Der Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten (§ 74 Abs. 1) zuzustellen. Gegen den Beschluss kann die Kammer oder die Aufsichtsbehörde binnen zwei Wochen nach Zustellung den Antrag stellen, eine Hauptverhandlung anzuberaumen. Der Antrag kann bis zum Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen werden.