§ 79 HeilBerG
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Landesrecht Bremen
VIII. Abschnitt – Die Berufsgerichtsbarkeit
§ 79 HeilBerG
Liegt nach dem Ergebnis der Ermittlungen (§ 78 Abs. 2) ein Berufsvergehen nicht vor oder erscheint eine berufsgerichtliche Maßnahme wegen geringer Schuld und Tatfolgen als nicht erforderlich, stellt das Berufsgericht das Verfahren ein. Der Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten (§ 74 Abs. 1) zuzustellen. Gegen den Beschluss kann die Kammer oder die Aufsichtsbehörde binnen zwei Wochen nach Zustellung den Antrag stellen, eine Hauptverhandlung anzuberaumen. Der Antrag kann bis zum Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen werden.