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§ 79 GemO
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Teil – Gemeindewirtschaft → 1. Abschnitt – Haushaltswirtschaft

Titel: Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: GemO
Gliederungs-Nr.: 2802-1
Normtyp: Gesetz

§ 79 GemO – Haushaltssatzung

(1) Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Die Haushaltssatzung kann für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, erlassen werden.

(2) Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung

  1. 1.

    des Ergebnishaushalts unter Angabe des Gesamtbetrags

    1. a)

      der ordentlichen Erträge und Aufwendungen und deren Saldo als veranschlagtes ordentliches Ergebnis,

    2. b)

      der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen und deren Saldo als veranschlagtes Sonderergebnis,

    3. c)

      des veranschlagten ordentlichen Ergebnisses und des veranschlagten Sonderergebnisses als veranschlagtes Gesamtergebnis,

  2. 2.

    des Finanzhaushalts unter Angabe des Gesamtbetrags

    1. a)

      der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit sowie deren Saldo als Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf des Ergebnishaushalts,

    2. b)

      der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit und deren Saldo,

    3. c)

      aus den Salden nach Buchstaben a und b als Finanzierungsmittelüberschuss oder -bedarf,

    4. d)

      der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit und deren Saldo,

    5. e)

      aus den Salden nach Buchstaben c und d als Saldo des Finanzhaushalts,

  3. 3.

    des Gesamtbetrags

    1. a)

      der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) und

    2. b)

      der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen),

  4. 4.

    des Höchstbetrags der Kassenkredite und

  5. 5.

    der Steuersätze für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer, soweit diese nicht in einer gesonderten Satzung festgesetzt werden.

Sie kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen und den Stellenplan für das Haushaltsjahr beziehen.

(3) Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr.

(4) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.